lksqueeresbrandenburg
 
Queeres Brandenburg
Landeskoordinierungsstelle
Wir gewinnen den Kampf um Vielfalt und Gleichstellung nicht in den Metropolen,
sondern in den Dörfern und Städten Brandenburgs.
 

II.2.3.4. - Dialogveranstaltungen in Potsdam/Cottbus/Prenzlau und Zentrale Veranstaltung in Potsdam

II. - Entstehungsprozess des "Aktionsplan Queeres Brandenburg"
II.2."Wo steht das Land Brandenburg bei der LSBTTIQ*-Gleichstellung?"
II.2.3. - Beteiligungsinstrumente
II.2.3.4. - Dialogveranstaltungen in Potsdam/Cottbus/Prenzlau und Zentrale Veranstaltung in Potsdam

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Beteiligungsprozesses waren drei regionale Dialogveranstaltungen in Potsdam, Cottbus und Prenzlau im Juni/Juli 2017 sowie die zentrale Veranstaltung in Potsdam Anfang September 2017. Ziel der öffentlichen Veranstaltungen sollte es sein, bereits im Prozess der Erarbeitung des Aktionsplans ein möglichst umfassendes Meinungsbild der verschiedensten Vorstellungen und Erfahrungen entstehen zu lassen. Des Weiteren bestand die Absicht, mit den Dialogveranstaltungen die Interessen von LSBTTIQ* und das Vorhaben der Erarbeitung eines Aktionsplans in die Fläche zu tragen und bekannt zu machen.

 

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Impressum

Queeres Brandenburg - Landeskoordinierungsstelle
Die Kommnunale Arbeitsgemeinschaft Tolerantes Brandenburg - Katte e. V. ist seit dem Jahr 2020 die Trägerin des Projektes Queeres Brandenburg - Landeskoordinierungsstelle. Das Projekt wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbarucherschutz gefördert. Die jeweiligen Träger der Projekte zur Aufklärung, Prävention, Beratung und Hilfe, die auf dieser Seite aufgeführt werden, sind durch die Veröffentlichung der jeweiligen Adresse gekennzeichnet. 

Katte e. V.
Jägerallee 29
14469 Potsdam

T: 0331 240 189
F: 0331 240 188
M: lks@queeres-brandenburg.info


Katte e. V.,  AG Potsdam, VR 2580 P; Vertretungsberechtigte Vorstände: Hans Kremer und Ronald Schulz. Der Verein ist vom Finanzamt Potsdam als Gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden entspr. § 50 Abs.1 EStDV berechtigt.

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