III.4.1. - Lebenspartnerschaften

III. - Handlungsfelder des "Aktionsplan Queeres Brandenburg"
III.4. - Handlungsfeld - Familie, Jugend, Kinder und Lebenspartnerschaft
III.4.1. - Lebenspartnerschaften

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) von 2001 erfolgte eine teilweise rechtliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit Ehepaaren. Dadurch wurde den gleichgeschlechtlichen Partnern*innen die Möglichkeit eröffnet, als eingetragene Lebenspartnerschaft auch offiziell als Verantwortungsgemeinschaft füreinander anerkannt zu werden. Anfangs noch weiterexistierende Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft wurden nach und nach vom Bundesverfassungsgericht für unwirksam erklärt, wobei ein vollumfängliches Adoptionsrecht für Lebenspartner*innen bis vor kurzem nicht bestand. Das Land Brandenburg hat von Beginn an mit dem Landesausführungsgesetz zum LPartG ab August 2001 die Möglichkeit der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geschaffen. Im Jahr 2012 erfolgte eine zusätzliche Erweiterung der unterschiedlichsten Landesgesetze um den Begriff der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“.

Der Bundestag hat Ende Juni 2017 das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ (sog. „Ehe für alle“) verabschiedet. Das Gesetz trat am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Ab Inkrafttreten des Gesetzes können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern dürfen die Ehe schließen. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Hierfür hat sich die Landesregierung in der Vergangenheit wiederholt eingesetzt. Damit ist die Gleichstellung von homosexuellen Paaren mit heterosexuellen Ehepaaren weitestgehend erreicht. Die Landesregierung wird sich dafür einsetzen, dass die noch notwendigen Rechtsänderungen für die Ehe für alle so schnell wie möglich erfolgen.

 

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